Satzung
des fin for fun Sportverein e. V. in der Fassung vom 05.04.2013
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 04.12.2005 gegründete Verein führt den Namen
fin for fun Sportverein e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin–Charlottenburg eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V. , deren Sportarten im Verein betrieben werden, dem Landesverband für Freikörperkultur Berlin-Brandenburg e. V. (LFK) sowie dem Bezirkssportbund Charlottenburg-Wilmersdorf e. V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Weitere Mitgliedschaften können angestrebt werden, wenn die Mitgliedschaft im Sinne des Vereinszwecks sinnvoll erscheint.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird zunächst verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Schwimmen, unter besonderer Berücksichtigung des Flossenschwimmens. Es ist beabsichtigt, weitere Sportarten bei Bedarf auszuüben. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport im Sinne der Freikörperkultur. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und Wettkämpfen teil.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung wird nach Nachweis oder pauschal nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gezahlt.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- a) ordentlichen Mitgliedern,
- b) Mitgliedern auf Probe,
- c) Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Jugend des Vereins.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend / geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann seine Entscheidungskompetenz an einzelne Mitglieder des Vorstands delegieren. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Nach Ablauf der Probezeit wird das Mitglied auf Probe ordentliches Mitglied, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt
- b) Ausschluss oder Streichung
- c) Tod
- d) Löschung des Vereins
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
7. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelungen
1. Mitglieder, die gegen die Satzung, die Ordnungen oder Beschlüsse verstoßen oder die sich vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand verwarnt werden. In besonders schweren Fällen oder nach erfolgloser Verwarnung kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung aus dem Verein ausschließen. Ein Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
2. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
3. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Streichung muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
4. Eine Streichung wird rückgängig gemacht, wenn das Mitglied unverzüglich seine Beitragsschulden begleicht.
5. Mitglieder, die weder postalisch, fernmündlich noch elektronisch erreichbar sind und sich am Vereinsleben nicht beteiligen, können vom Vorstand gestrichen werden. In diesen Fällen bedarf es keiner Benachrichtigung.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Ausschüsse
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
- d) Wahl der Kassenprüfer
- e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
- f) Genehmigung des Haushaltsplanes
- g) Satzungsänderungen
- h) Beschlussfassung über Anträge und Erlass von Ordnungen
- i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
- j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
- k) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Diese Einladung kann in schriftlicher (Postversand) oder elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden und werden von diesem mit einer Frist von mindestens zehn Tagen an die Mitglieder weitergeleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Wahlen finden auf Antrag geheim statt.
7. Jedes Mitglied und jedes Organ hat Antragsrecht.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass der fällige Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Volljährige und geschäftsfähige Mitglieder auf Probe können gewählt werden. In diesem Fall endet entgegen § 5 Ziff. 3 die Probezeit mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
2. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands weitere Mitglieder an. Sie werden als Referenten bezeichnet und werden für ein bestimmtes Fachgebiet gewählt. Dem Vorstand sollen ein Sportreferent und ein Jugendreferent angehören. Über die Wahl weiterer Referenten entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Jugendreferent wird durch die Mitglieder gewählt, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann vorläufige Ordnungen erlassen, deren Geltung mit Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung erlischt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
8. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit oder bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es aus-schließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports Schwimmen im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.05.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins fin for fun Sportverein e.V. beschlossen und am 05.04.2013 geändert worden. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und wird ins Vereinsregister eingetragen.
Als PDF herunterladen Die PDF-Fassung ist zum Ausdrucken und Weitergeben gedacht.